Das im Auftrag der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Bregenz von Dr. Bieringer erstellte Gegengutachten stellt die billigen Tricks der Behörden bloß und zeigt massive Verfahrensfehler auf.
Einige Zitate aus dem Gegengutachten:
öffentliches Interesse
„Das öffentliche Interesse am Schutz des Gebiets ist bereits durch die Ausweisung als Schutzgebiet nach der FFH- und der VS-Richtlinie hinreichend dokumentiert.“ (S. 21)
„Die Tatsache alleine, dass andere öffentliche Interessen vorliegen, bedeutet noch nicht, dass diese das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegen.“ (S. 14)
Verschlechterungsverbot
„Tatsächlich ist es seit dem EU-Beitritt (1995) zu einer Verschlechterung des Gebietes gekommen, die insgesamt zweifellos das Maß einer erheblichen Beeinträchtigung überschreitet. „ (S. 17)
„Aufgrund der bestehenden erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets ist jede weitere Beeinträchtigung automatisch kumulativ erheblich.“ (S. 18)
Amtsmissbrauch
„Ein Teil der nachweislich erfolgten Beeinträchtigung (d) resultiert also aus rechtswidrigen Bewilligungen durch die zuständigen Behörden vor Ausweisung des Natura 2000-Gebiets. Ein anderer Teil resultiert aus der Tatsache, dass das Land Vorarlberg seine Verpflichtungen aus Art 6 Abs 2 der FFH-Richtlinie offenbar nicht erfüllt und Nutzungen, denen nicht die Eigenschaft von Plänen oder Projekten zukommt, nicht gesteuert hat.“ (S. 17)
„Da die Naturschutzbehörden ihren Verpflichtungen aus der VS- und der FFH-Richtlinie nicht nachgekommen sind, sondern im Gegenteil eine erhebliche Verschlechterung des Gebiets zugelassen und keine geeigneten Gegenmaßnahmen gesetzt haben, besteht bis zum Erreichen wenigstens der Bestandszahlen bzw. Erhaltungszustände des Jahres 1995 kein Spielraum für weitere touristische oder sonstige das Gebiet beeinträchtigende Vorhaben.„ (S. 18)
„Die Feststellung der Behörde, dass es sich bei der Bauphase um die ökologisch gesehen vergleichsweise unsensiblere Jahreszeit handle, ist unrichtig. […] Während […] die Monate Juni bis August keineswegs die ökologisch sensibelste Zeit umfassen, handelt es sich zweifellos um die touristisch lukrativste Phase. Der Bauzeitplan folgt somit erkennbar nicht ökologischen, sondern wirtschaftlichen Erwägungen. „(S. 19 ff)
„Die Lenkung und Konzentration der Besucher in einem Schutzgebiet ist […] eine hoheitliche Aufgabe, die nicht auf einen Gewerbebetrieb abgewälzt werden kann.„ (S. 23)
„Sollte aufgrund der derzeitige Ausgestaltung des Parkplatzes ein relevantes Risiko von wassergefährdenden Unfällen durch Treibstoff- und Schmierölaustritte im Freien bestehen, wie die Behörde unterstellt, so sollten umgehend und unabhängig vom gegenständlichen Verfahren entsprechende Vorkehrungen veranlasst werden. Erforderlichenfalls muss die weitere Benützung des Parkplatzes untersagt werden. „ (S. 24)
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